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Völkerrecht Vorlesungen

Völkerrecht = internationales Recht

Das Recht zwischen Staaten

VR hat keinen richtigen Gesetzgeber, Gesetz zwischen Staaten – muss Ergebnis der internationalen Politik sein



Staaten müssen Rechte anhand von Verträgen selber machen

VR kann durch Gewohnheit auftreten – Gewohnheitsrecht

Konsens bestimmt, ob Recht oder nicht

Der nat. Gesetzgeber ist für den gesamten Staat gültig

Kein Vertrag ist wirklich universell, partielles Recht

Gewohnheitsrecht meist universal

Vertragsstaaten können Verträge auch wieder ändern

Wenn Politik was anderes ist als VR entscheiden die Gegebenheiten

Erwartung der Gegenseitigkeit jeder Staat muss damit rechnen, dass wenn er sich über die Norm hinweg setzt, dies auch ein anderer tut

Ziele – Hauptaufgaben des VR

Friedenssicherung

Konflikte abbauen

Ausgleich zwischen arm und reich

Umweltschutz

Menschenrechte

Die internationalen Beziehungen bedürfen einer geregelten Funktion

Staaten müssen kooperieren

Die Verfahren stellt das VR bereit, z. B Diplomatie

VR ist unverzichtbar

Kriegsverbot, Vorschriften über Klimaschutz, Entwicklungsdienste sind nötig

Sicherung und Beachtung der Normen Schwachstelle

Völkerrechtssubjekte

Rechtssubjekt: wer an Recht beteiligt sein kann

Objekt: wer nur Gegenstand ist und nicht beteiligt ist

Subjekt: auch Adressat von Pflichten –Staaten sind Träger der Rechten und Pflichten beim VR

I.O. werden vom Staat geschaffen

Staat: Grenzen, legitime Herrschaft, Staatsvolk

Das Staatsgebiet ist durch Grenzen gekennzeichnet, Staatslinien werden zu Grenzlinien

Staatsgewalt: Regierung muss Ordnung organisieren

Failed states: Somalia, wo warlocks die Chefs sind, dort gibt es keine effektive Staatsgewalt mehr

Ausnahme: im Bereich der Menschenrechte, z. b vorm internat. Gerichtshof kann auch eine Person Völkerrechtsubjekt sein, ansonsten nur Staaten und I.O.

EU kann man nicht als Staat ansehen, da die Unionsgewalt nicht autonom ist und da die Union die nötige Ordnung nicht selber organisieren kann

I.O. sind auch Völkerrechtssubjekte, aber keine NGO´s

NATO, UNO, WTO,EU werden durch Staaten gegründet durch einen Vertrag, ggb. Mitgliedsstaaten sind Völkerrechtssubjekte

Voraussetzung: auf Dauer angelegte Vereinigung von mind. 2 Staaten auf dem Gebiet des VR

selbstständige Wahrnehmung eigener Aufgaben, Gründungsvertrag, ein eigenes handlungsfähiges Organ

EU= supranational, mit weitreichenden Befugnissen, EU kann direkt regieren

Früher waren die VR-subjekte nicht sie Staaten sondern die Monarchen

Rotes Kreuz: nach Genfer Abkommen, Schweizer Verein, Hilfskonstruktion für gewaffnete Konflikte

Malteser Orden: Krankenpflege und Katastrophenschutz

Quellen des VR: formelle( positiviert den Entstehungsgrad) und materielle (kommen die Vorstellungen her) Rechtsquelle

Völkerrechtlicher Vertrag: wer die Staaten sind, Bedingungen, bzw. Ziel des Vertrages, was man erreichen will, die Aufgaben, Strukturen, Organe

Vertrag: Vertragsparteien: nur Staaten und Organisationen

VR Verträge zwischen einem Staat und einen Individium kommt nicht oft vor

Es muss sich um eine Übereinkunft handeln

VR Verträge: Charta der UNO, Wiener Übereinkommen, Protokolle über Flüchtlinge

Wie kommt ein Vertrag zustande?

Hauptidee, Interessenkonvergenz, Vertragstext muss ausgearbeitet werden, Verhandlungen (dafür Vertreter der Staaten) führen, dann kommt man irgendwann zum Ergebnis

Verträge müssen innerstaatlich gebilligt werden

Ratifizierung der wichtigen Leute

Es kann sich hinausziehen

Konsensverfahren besser als Einstimmigkeit

Auslegung des Vertrages immer mehrdeutig

Verträge sind das Wichtigste im VR, wenn sich das Hoheitsgebiet ändert, verändert sich auch der Vertrag Geltungsbereich räumlich und zeitlich

Sie gelten nicht für die Zeit vor dem Vertrag, erst beim in Kraft treten

Vorwirkung: Vertrag noch nicht ganz abgeschlossen, aber er gilt schon, schon unterschrieben aber noch nicht ratifiziert

Lisabonner Vertrag: Tschechen haben noch nicht unterschrieben

Ratifizierung: Staatsoberhaupt unterschreibt (multilateral)

Verträge gelten immer nur für die Vertragsparteien, diese können sich auch widersprechen, dann ggf. Spaltung, es gilt der neuere Vertrag

Verträge zu Lasten dritter sind nicht häufig, da der dritte Staat verpflichtet wäre, wenn er sich selbst verpflichtet

Verträge zu Gunsten dritter sind häufiger

Verträge können durch Vertragsparteien geändert werden, bei multilateralen Verträgen ist es schwieriger auf den klaren Nenner zu kommen

Vorbehalte der Verträge: macht Sinn bei multilateralen Verträgen

wenn ein Mitgliedsstaat nicht alle Pflichten übernehmen will, macht er einen Vorbehalt

aber nur, wenn der Vertrag Vorbehalte nicht verbietet

Anderungen im Vertrag im Bezug auf eine Vertragspartei

Es kann auch Einspruch gegen Vorbehalt geben, wenn nicht sicher ist, was er für Folgen hat

Bei 2 seitigen Verträgen macht er keinen Sinn

Ungültigkeit von Verträgen:

Verhandlungsführer nicht zuständig zum Unterschreiben

Bei Täuschung und Bestehung

Verträge sind einzuhalten, 2 seitigen kann man kündigen

Gewohnheitsrecht:

Bis 18 Jhd war das Gewohnheitsrecht die große Rechtsquelle

Heutzutage nicht mehr so oft, da es Gesetzgebung im nat. Recht gibt

Im VR war es bis zum 2. WK die Nationalhauptquelle

Im VR gibt es keine Gesetze, nur Verträge

Gewohnheitsrecht gilt für Länder, die nicht im Wiener Abkommen sind

Allgemeine Übung wird als Recht angesehen, die von Staaten ausgeübt wird

Voraussetzung: gewisse Dauer, Einheitlichkeit, Verbreitung

Staaten müssen sich somit gleichmäßig konstant verhalten

Opinio juris: Völkerrecht, Meinung, Widerspruch

Konsensprinzip – Konsens der Staaten macht das VR

Staatliche Handlung und andere Staaten vollziehen sie

allgemeine Übung durch Handlung oder Unterlassen

allgemeines Unterlassen der Steuern Völkergewohnheitsrecht

auch durch Vertrag kann sich Völkergewohnheitsrecht entwickeln

die UNO fasst oft Resolutionen in Schließungen was aber keine Übung ist, Schließungen sind rechtlich unverbindlich

in seltenen Fällen entsteht dann VGR, wenn sie so handeln und opinio juris entwickeln

Problem, ist, dass nix geschrieben steht und man somit nicht nachschauen kann

Übung ist meistens der Nachweis für das Recht

da es ziemlich ungewiß ist, bleibt es unbestimmt

man sollte das VGR durch Verträge kodifizieren, im Vertrag kann man es dann nachlesen und es gibt Klarheit

Problem mit der Haftung der Strafen, wenn sie gegen dass VR verstoßen haben

Allgemeine Rechtsgrundsätze:

Ursprung nicht aus dem Vr, sondern aus dem nat. Recht

Man kann Ideen gewinnen, wie das VR sein sollte

z.B. Haftung der Staaten, das gab es damals nicht, also nahm man die Idee des nat. Rechts

heute sind viele Rechtsgrundsätze nicht mehr zu finden

ein Staat sagt etwas und daraus entstehen Verpflichtungen für ihn

verbindliche Erklärungen z.B. Frankreich und Atomversuche

einseitige Erklärungen können bindend sein

2 seitige Erklärungen Anerkennung, Staat erkennt eine bestimmte Handlung als rechtsmäßig an

Gegenteil: Protest, best. Situation ist völkerrechtswidrig

Anerkennung: Willenserklärung, best. Rechtslage hat bestimmten Anspruch, Rechtssicherheit wird wiederhergestellt, z. b. durch Grenzen

Einseitige Willenserklärung, ausdrücklich oder stillschweigend

Zwischen den verschiedenen Quellen gibt es keine Hierarchie, alle sind gleich viel wert

Das neue Recht geht dem älteren voraus

Gerichtliche Entscheidungen sind Hilfsmittel, heute sehr wichtig zur Erkennung der Rechtsnormen

Staat im VR:

Fähigkeit zur Beziehung zu anderen Staaten

Effektivitätsprinzip

Neue Staaten müssen anerkannt werden, zur Beseitigung von Zweifelsfragen

Ist auch Grundlage für diplomatische Beziehungen

De jura: alle Rechtswirkungen, volle Anerkennung

De facto: wenn es noch keine entgültige Entscheidung gibt, es kann eingeschränkt sein oder auch Vorstufe der de jura Anerkennung

Anerkennung: 1 seitige Erklärung innerhalb 2 Staaten, ohne einen 3. Staat

Ist selten einheitlich, es gibt immer Staaten, die nicht mitspielen (Anerkennung der UDSSR durch USA 1933)

Anerkennung von Regierungen: meistens wenn ein neuer Staat anerkannt wurde

Bei bereits bestehenden Staaten ist die Bildung einer neuen Regierung eine Frage des Verfassungsgesetzes

Bei Revolutionen: Gefahr der Billigung dass man die Revolution anerkennt, daher werden revol. Regierungen meist nicht anerkannt

Es darf keinen erheblichen Widerstand geben

Manchmal werden Exilregierungen lange anerkannt, was allerdings nicht so sein sollte

Es gibt keine Pflichtanerkennung

Staatsgebiet: souverän, wo sich die Staatsgewalt manifiziert, physisches Gebiet

Innere Souveränität: Gebietshoheit:

Über alles was im Staat geschieht, er regelt alles, der Staat kann tun und machen was er will

Gebietshoheit geht sehr weit, es redet niemand rein, außer die EU und teilweise die UNO

Jeder Staat nimmt Gebietshoheit in Anspruch, muss aber auch die G.H der anderen Staaten anerkennen

Verbot der Annahme von Hoheitsakten von fremden Staaten, z. B Benachrichtigung der Wahlen ist nicht erlaubt

Polizeiliche Maßnahmen, Bußgeldbescheide, keine Schiffe versenken in fremden Häfen, grenzüberschreitende Emissionen

Das Gebiet eines Staates kann sich verändern, oder abgekauft werden Alaska

Praktisch sind Grenzberechtigungen durch Tauschmaßnahmen

Heute gilt der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Staaten

Nach den Weltkriegen wurden viele Grenzen verändert

Umfang des Staatsgebietes: Grenzen beruhen auf Einigung, manchmal auch unfreiwillig

Bei Flüssen gibt es auch Grenzen

Flussbrücke: Grenze in der Mitte der Brücke

Personalhoheit: Hoheit um die eigenen Staatsangehörigen egal wo diese wohnen, beschränkt sich auf die Rechtsbeziehungen der Staatsangehörigen, z.B Pass

Staatsangehörigkeit: rechtliche Verbindungen zwischen Staat und seinen Personen, es unterliegen ihnen Rechte und Pflichten, Wahlrecht, Wehrpflicht Charakteristika der Staatsangehörigkeit

Ius sanguini: Abstammungsprinzip, die der Eltern

Ius soli: Recht des Bodens, Geburtslandsprinzip

Es gibt immer jedoch Ausnahmen, Staaten die Einwanderungsländer sind = ius soli, in EU jedoch meistens ius sanguini, Ausnahme FR

Einbürgerung: auf Antrag, Sonderfälle z. B Tschechien durch dt. Besetzung

Setzt enge Beziehung zwischen Staat und Neubürgern voraus

Verlust: auch auf Antrag, wenn man eine andere Staatsangehörigkeit hat oder erwirbt oder durch Eintritt in fremden Militärdienst

Doppelstaatler: völkerrechtlich unerwünscht, da es zu Konflikten führen kann, Probleme mit der Wehrpflicht

Effektive Staatsangehörigkeit: Angehhörigkeit, wo man wirklich wohnt z.B Italiener in Argentinien

Diplomatischer Schutz: Recht der Ausländer bzw. der Menschen die im Ausland wohnen

Menschenrechtsverletzungen, Verletzung des Eigentums, Festnahme, es gibt Entschädigung z. B für Enteignung des Eigentums

Wenn das nicht passiert, ist es ein Verstoß des VR

Dann kann man zu Gericht und danach zum Botschafter

Jeder Staat hat ein Recht darauf, dass seine Bürger völkerrechtlich genau behandelt werden

Grundprinzip der Beziehungen der Staaten untereinander

Gewaltverbot

Streitigkeiten sind friedlich zu schließen Art 2 der UN Charta

Es gab immer wieder humanitäre Interventionen, jedoch sind sie nicht zulässig

Selbstverteidungsrecht

Reaktion auf Verletzung, Voraussetzung ist ein bewaffneter Angriff, Beschiessung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes, Blockade des Hafens

Voraussetzungen für Verteidigung

prämentive Selbstverteidigung: wenn man vorher schon Bescheid weiß

präementive: USA, Grund für Irakkrieg

Verteidigungsmaßnahmen müssen unmittelbar sein, jedoch muss auch alles vorbereitet und ausgerüstet werden

Kollektive: Verteidigung zu Gunsten eines anderen Krieges, Bsp: Kuwait USA

Verteidigungsmaßnahmen dürfen nicht zu Strafmaßnahmen führen

Unzulässig auch der Einsatz von Nuklearwaffen gegen Nichtkernwaffen

Friedliche Streitüberlegung:

Alle Mitglieder legen ihre Streite durch friedliche Mittel nieder

gute Dienste: der 3. Staat hilft den beiden anderen die Konflikte beizulegen, er leitet Verhandlungen ein, Schweiz ist spezialisiert auf gute Dienste, meistens die Länder die neutral sind

Untersuchung: sollen feststellen, was der Sachverhalt ist, worum es eigentlich geht, kann von den Parteien selber oder von einem 3. Staat durchgeführt werden

Vermittlung: mehr als gute Dienste, Vermittler kann bei den Verhandlungen dabei sein

Vergleich: der 3. Staat wird den Streitparteien einen Lösungsvorschlag machen, der aber nicht verbindlich ist

Schiedsspruch: etwas förmlicher, womöglich verbindlich, klarer geregelt, gibt Schiedsrichter bzw. Gericht, mehrere konkrete Personen, z. b Staatsoberhaupt, Voraussetzung ist, dass beide Parteien zustimmen

Führt zu verbindlicher Streitbeilegung

Sie müssen sich über die Rechtsgrundlage des Gerichtes einigen, über die Zusammensetzung des Gerichtes, über das anzuwendende Gebiet, wie das Verfahren ablaufen soll

In der Praxis wird es erleichtert, da es seit 1907 das Hagener Abkommen gibt

Ständiger Schiedshof in Den Haag muss eine Liste von möglichen Schiedsrichtern bereit stellen, fakultative Verfahrensregeln

z. B Grenzüberschreitungen ARG-CH, Armelkanal GB-FR

regelmäßig bei wirtschaftlichen Streitigkeiten und für aktuelle und künftige

compromee: eine jetzige Situation fürs Schiedsgericht, über die gestritten wird

Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichtes, großer Aufwand

Regelung über künftige Streitigkeiten oder künftige bilaterale oder multilaterale Meinungsverschiedenheiten

Gerichtliche Beilegung beim internat. Gerichtshof

Versuch eines Vergleiches und wenn nicht, dann Schiedsspruch

Schiedsgericht besteht aus 5 Mitgliedern, Parteien können sich aber auch anders einigen

Personell kann es aus einer Person oder einem Kollegium bestehen

Die Parteien bestimmen, welches Recht gültig ist

Der Schiedsspruch ist entgültig und verbindlich

Bei Befugnisüberschreitung ist der Schiedsspruch nichtig

Falls Schiedsspruch nicht beachtet wird, kommt es zu den üblichen völkerrechtlichen Maßnahmen

Represalie: eine völkerrechtswidrige Handlung, die erlaubt ist, auf eine völkerrechtswidrige Handlung eines anderen Staates

Völkerrechtl. Verpflichtung ggb. Dem anderen Staat wird sonst ja nicht mehr erfüllt

Muss verhältnismäßig sein, darüber lässt sich jedoch streiten

Gilt nach wie vor als Gewaltverbot

Retorsion: unfreundlich, aber kein Akt, der völkerrechtswidrig verboten ist

Gerichtliche Entscheidung: die internat. Gerichtsbarkeit beruht auf völkerrechtliche Verträge, in denen festgelegt ist, wer wie Richter wird, wie das Gericht verfährt etc.

Für die Parteien von Vorteil, da sie sich keine Gedanken machen brauchen über die Richter und das Verfahren

Gericht sofort verfügbar, können gleich entscheiden

Richter sind meistens hauptberuflich tätig

Der internat. Seegerichtshof, europ. Menschenrechtsgerichtshof, der IGH, der EGH

IGH:

Hauptbesprechungsorgan der UNO

Anlage zur Charta

Ab 1923, 1945 unbenannt

Universalitätsprinzip für alle Mitglieder der UNO zuständig

Kann Gutachten erlassen für den Sicherheitsrat

Man muss die Entscheidungen der IGH befolgen, ansonsten gibt es Maßnahmen vom Sicherheitsrat, aber nur wenn er will

Zuständig bei Rechtssachen, die mit den Staaten zu tun haben, Parteien müssen sich aber erst mal einigen

Obligatorische Zuständigkeit, Form der Vereinbarkeit von Staaten, die bereit sind, sich anklagen zu lassen

Verklagen lässt sich ein Staat nur von einem Staat, der bereit ist, sich auch verklagen zu lassen

Art 38.

Parteifähig sind nur Staaten

Keine internat. Organisationen

Interventionsverbot:

Beruht auf Souveränität der Staaten, souveräne Gleichheit

Schützt die Souveränität der Staaten, falls sie gezwungen werden, von einem anderen Staat etwas zu tun, dann ist die Souveränität bedroht

Intervention kann jede Form sein, brieflich, mündlich, Militäreinsatz

Unter 2 Voraussetzungen sind sie nicht verboten: 1. ausschließliche Zuständigkeiten und 2. Einsatz oder Androhung von Zwang

Interventionen gelten als Völkergewohnheitsrecht, Verstoßen können Staaten und I.O aber keine Privatleute

Angelegenheiten für alleinige Zuständigkeit der Staaten: alles was nicht Gegenstand des VR ist

Androhung von Zwang, nicht nur Gewalt

Man bildet Fallgruppen, was erlaubt ist, was nicht

Militärische Einsätze sind verboten

Unterstützung von Aufständischen ist verboten, außer wenn es um humanitäre Hilfe geht

Subversive Intervention ist verboten, wenn die Kanäle z. B für einen Umsturz propagiert haben

Kritik an der Politik ist zulässig

Ob wirtschaftlicher Zwang verboten ist, ist unterschiedlich

Wenn eine unzulässige Intervention stattfindet, kann der Staat zur Represalie oder Retorsion greifen



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